Der Rechtsanwalt lebt vom guten Ruf seiner Arbeit. Wesentlich für seine Arbeit ist das Vertrauen seiner Klienten. Dazu zählt auch seine Honorarabrechnung, denn nur wenn Sie diese als transparent und nachvollziehbar empfinden, werden Sie ihn weiterempfehlen.
Daher wird mein Honorar in aller Regel zu Beginn meiner Tätigkeit zwischen Ihnen und mir vereinbart werden. Hierzu findet ein Aufklärungsgespräch über Kosten statt. Häufig wird ein Stundensatz vereinbart werden. Das bedeutet, dass meine Leistung nach Zeitaufwand verrechnet wird.
Wird keine Kostenvereinbarung getroffen, kommen insbes. das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) zur Anwendung. Allgemein lässt sich hierbei sagen, dass die Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes von der Höhe des Streitwertes und der Komplexität und der Wichtigkeit und Schwierigkeit der zu erbringenden Leistungen abhängt. Im Zivilprozess und im Exekutionsverfahren hat die unterlegene Partei der obsiegenden Partei im Ausmaß des Obsiegens einen bestimmten Kostenersatz zu leisten. Dieser muss sich jedoch nicht mit dem tatsächlichen Kostenaufwand der obsiegenden Partei decken.
Es ist mir ein Anliegen, dass die Kostenfrage für Sie transparent und nachvollziehbar ist. Falls Unklarheiten bestehen, fragen Sie mich bitte und ich werde bemüht sein, Ihre Fragen bestmöglich zu beantworten.